Vorstand

Gründungsmitglieder (von links nach rechts)

  • Joachim Küppers,
  • Dr. med. Claus Blumenroth,
  • Werner Bartl,
  • Dr. med. Hedda Blumenroth,
  • Brunhilde Bartl,
  • Jürgen Gotthardt,
  • Martin Hosenfeld

1. Vorsitzende
Dr. med. Hedda Blumenroth

Stellvertretender Vorsitzender
Dr. med. Claus Blumenroth

Schatzmeister
Martin Hosenfeld

Corporate Communications & PR
Christian Schauff
Lars Wojak

Vereinssatzung

Auf dieser Seite finden Sie die aktuelle Version der Vereinssatzung von Roter Lotus e. V. Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den Ansprechpartner und stellvertretenden Vereinsvorsitzenden Dr. Claus Blumenroth >>

 

 

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Roter Lotus e.V.“

(2) Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Mülheim an der Ruhr.

      „Roter Lotus e.V.“  Prinzenhöhe 40  45478 Mülheim an der Ruhr

 

§ 2 Rechtsform, Geschäftsjahr

(1) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Duisburg unter der Register-Nr. VR 51613 eingetragen.

(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.

 

§ 3 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens in Indien. Dort soll die öffentliche Gesundheitspflege durch die Errichtung oder Unterstützung eines Krankenhauses gefördert werden, was auch die Bekämpfung von Seuchen und seuchenähnlichen Krankheiten beinhaltet.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die finanzielle Unterstützung der Anschaffung des Baugrundstücks und der Errichtung des Krankenhauses. Nach Errichtung des Krankenhauses sollen die Gelder zur Unterhaltung des Krankenhauses dienen.

Ebenso wird  der  Satzungszweck  durch  die  Unterstützung  anderer  gemeinnütziger  Vereine und Organisationen erfüllt, deren Ziel die öffentliche Gesundheitspflege in Indien ist.

Der  Verein kann sich zur  Erfüllung seiner  Aufgaben einer  Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit er seine Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

Weiterhin ist auch die  Beschaffung und die Weiterleitung  finanzieller  Mittel im Sinne des § 58 Nr. 1 AO zur   Förderung der in § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 3 dieser  Satzung genannten  Ziele durch eine  andere  steuerbegünstigte Körperschaft  oder durch eine  Körperschaft des öffentlichen                        Rechts   Zweck  des   Vereins.   Dabei   ist   ein   entsprechender   Verwendungsnachweis   der weitergegebenen Mittel erforderlich.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Notwendige Auslagen können erstattet werden.

 

 § 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

(2) Über die Aufnahme entscheidet nach Vorliegen eines schriftlichen Antrags der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Beschwerde zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

(3) Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft ist nur nach Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod bzw. Auflösung der juristischen Person.

(2) Die Mitglieder des Vereins sind zum Austritt berechtigt.

(3) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen.

 

§ 6 Ausschluss

(1) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Ein Vereinsmitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat.

(2) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ausschlussentscheidung muss begründet werden, es sei denn, dass die Gründe für den Ausschluss dem Betroffenen bekannt und die Ausschließungstatsachen außer Streit sind. Wirksam wird die Ausschlussentscheidung mit der Bekanntgabe an den Betroffenen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im zweiten Quartal jedes Kalenderjahres einzuberufen. Die Einberufung erfolgt auch, wenn ein dringendes Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens 10 % der Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellen. Das Minderheitsverlangen nach § 37 Abs. 1 BGB wird nur berücksichtigt, wenn die schriftliche Forderung Zweck und Gründe für die Versammlung aufführt.

(3) Die Einberufung geschieht durch Veröffentlichung in Form einer schriftlichen Einladung. Die Themen der Tagesordnung sind darzustellen. Es ist eine Einberufungsfrist von 14 Tagen einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung.

 

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

(2) Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(3) Bei Beschlüssen über Satzungs- und Zweckänderungen und bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind abweichend von Absatz 2 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt. Ebenso wählt die Mitgliederversammlung einen Schriftführer, der nicht zum Vorstand gehört.

(3)   Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen.

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.

(5) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.

(7) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung zu beschließen.

(8) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.

(9) Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über

a) ob und in welcher Höhe Beiträge erhoben werden

b) Befreiungen von der Beitragspflicht

c) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich

(10) Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.

 

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich zu einer Ersatzwahl einzuberufen, wenn weniger als 2 Vorstandsmitglieder verbleiben.

(3) Außer durch Tod oder Ablauf einer Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt.

(4) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Wahl eines neuen Vorstandes den gesamten Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied des Amtes entheben.

(5) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands, an den Schriftführer zu richten. Die Rücktritterklärung wird jedoch erst 1 Monat nach Eingang wirksam.

 

§ 12 Aufgabenbereich des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins.

(2) Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit.

(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.

(4) Der Verein wird durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Sie haben der ordentlichen Mitgliederversammlung einen ausführlichen Bericht über ihre Arbeit vorzulegen.

 

§ 13 Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 14 Haftung

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied durch Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 15 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Rote Kreuz Kreisverband Mülheim an der Ruhr e.V. – das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(3) Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d.h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.

 

§ 16 In-Kraft-Treten

Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung am 25. Januar 2006 beschlossenen worden und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Mülheim an der Ruhr, den 02. 05. 2011

 

 

 

Dieser Post ist auch verfügbar auf: Englisch